Nicht-bituminöse Kleber / Kunstharz-Kleber
Stand der Technik

Neben Kleber auf der Basis von Bitumen oder klassischen Fliesenklebern, gibt es verschiedenste andere Kleber, insbesondere Kunstharz-Kleber, die Asbest enthalten können. Dazu gehören unter anderem:

  • Bodenbelagskleber
  • Parkettkleber
  • Kleber von Isolationen
  • Teppichkleber (über die Häufigkeit von Asbest in Teppichklebern ist zu wenig bekannt, um definitiv festzulegen, ob es sich um ein zu untersuchendes, asbestverdächtiges Material handelt. Eine Untersuchung wird empfohlen, ist jedoch nicht Stand der Technik)

Grundsätzlich sind alle Bau- und Montagekleber als asbestverdächtig zu betrachten und demnach mit Materialproben zu untersuchen (Ausnahme Teppichkleber, vgl. oben und vgl. Abschnitt Diagnostik). Nicht als asbestverdächtig gelten zudem auch (Weiss-)Leime.

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: fest gebunden.

Auch bei beschädigten Elementen besteht keine Gefahr für die Nutzer eines Gebäudes.

Mit Bearbeitung

Je nach Bearbeitung, insbesondere beim Schleifen oder Fräsen, kann es zu einer mittleren bis hohen Faserfreisetzung kommen (roter Bereich).

Die Faserfreisetzung ist vermutlich grösser als bei bitumenbasierten Klebern.

  • Bodenbelagskleber: Mit Bodenbelag (oder ev. mit Unterlagsboden) zusammen beproben und in einem ersten Schritt gemeinsam analysieren. Wenn Asbest vorhanden ist, wird eine getrennte Untersuchung empfohlen.
  • Parkettkleber / Kleber von Isolationen: Sind bzgl. Asbest zu untersuchen.
  • Teppichkleber: Werden zur Zeit nicht systematisch erfasst. Wird Teppichkleber grossflächig bearbeitet, ist eine Beprobung empfohlen.

Es gelten die gleichen Massnahmen, wie für asbesthaltigen Fliesenkleber:

  • Arbeiten an Flächen bis zu 5 m2 sind durch Suva-anerkannte Asbestsanierer in einer Sanierungszone gemäss Suva-Factsheet 33077 durchzuführen (roter Bereich). Einzige Erleichterung gegenüber der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 ist die Verwendung einer 1-Kammer-Personenschleuse.
  • Arbeiten an Flächen >5 m2, sind durch einen Suva-anerkannten Asbestsanierer in einer Sanierungszone gemäss EKAS-Richtlinie Nr. 6503, Kap. 7 durchzuführen (roter Bereich).
  • Sollen einzelne Löcher durch asbesthaltige Kleber gebohrt werden, so kann dies durch einen instruierten Baufachmann gemäss Suva-Factsheet 33067 erfolgen.

Entfernte asbesthaltige nicht-bituminöse Kleber resp. Kunstharz-Kleber

Abfallcode

  • 17 06 05 S

Entsorgungswege

  • Zementöse Kleber: Deponie Typ E
  • Kunstharz-Kleber: KVA (Chrysotil-haltige Abfälle) oder Deponie Typ E

Verpackung

  • Deponie Typ E: Doppelt verpackt (z.B. Kunststofffoliensäcke in einem Big Bag)
  • KVA: gemäss Vorgaben KVA

Weitere Hinweise

  • Keine

Allgemeine Bemerkung

Gewisse KVA nehmen zur Zeit keine asbesthaltigen Abfälle an. Die Entsorgung ist daher jeweils mit der KVA abzuklären.

Bei der Entsorgung sind auch die Vorgaben der Suva zu berücksichtigen. Die älteren Factsheets 33063 und 33064 entsprechen dabei nicht mehr dem Stand der Technik und werden durch ein neues Suva-Factsheet abgelöst (Stand März 2025 noch nicht publiziert), welches auf die Inhalte des Polludoc-Berichts zur Asbestentsorgung abgestimmt ist.

Fotos
Feedback / Korrekturen

Sehen Sie hier irgendwelche Fehler oder Unklarheiten? Oder haben Sie Photos, mit welchen wir unsere Sammlung ergänzen könnten? Wir würden uns auf Ihr Feedback freuen.