Einschichtige Bodenbelags-Platten (Vinyl-Platten / Floorflex)
Stand der Technik

Während neuere Vinyl-Platten in der Regel eher elastisch sind und kein Asbest enthalten, findet man in den leicht brüchigen, quadratischen Vinyl-Platten aus den 50er- bis 70er-Jahren fast immer Asbest (Gehalte zwischen 0.01 bis 15 %). Solche Bodenbelags-Platten sind auch unter den Bezeichnungen Floorflex, Vinyl-Asbest-Platten, PVC-Flexplatten oder Vinyl-Asbest-Fliesen bekannt.

Neben den Platten selbst ist auch der Kleber (oft bituminös) asbestverdächtig. Auch Kleber die nicht auf Bitumen basieren (die also nicht schwarz sind), können Asbest enthalten, wenn auch viel seltener als bei Bitumenklebern.

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: Festgebunden.

Auch bei einzelnen beschädigten Bodenbelags-Platten kann davon ausgegangen werden, dass das Faser-Freisetzungspotential so gering ist, dass keine Gefährdung für die Gesundheit besteht. Nur bei häufigem mechanischem Abrieb (etwa Türe, die über den Boden schleift), sind vertiefte Abklärungen und ggf. Massnahmen notwendig.

Mit Bearbeitung

Oft lassen sich die Platten relativ leicht vom Untergrund lösen. Beim Entfernen einzelner Platten ohne diese zu brechen, ist das Gefahrenpotential (Faserfreisetzung) als gering einzustufen.

Auch beim Schleifen von asbesthaltigen bituminösen Klebern geht man von einer geringen Faserfreisetzung und somit von einer geringen Gefährdung aus.

Einzig beim Schleifen von asbesthaltigen nicht-bituminösen Klebern muss mit einem hohen Faserfreisetzungspotential gerechnet werden.

Die Platten und der Kleber sind zu beproben oder fachlich als asbesthaltig einzustufen. Da eine Probenahme im Rahmen des Gebäudechecks resp. eine Analyse im Vergleich zu einer Sanierung relativ kostengünstig sind, lohnt sich aus unserer Sicht eine Beprobung bereits bei geringen Flächen.

Die Bodenbelagsplatten und der darunterliegende Kleber können als eine Probe im Labor analysiert werden. Im Hinblick auf die Sanierungskosten wird empfohlen, insbesondere bei nicht bituminösen Klebern (Sanierung durch Suva-anerkannten Asbestsanierer nötig im Gegensatz zu bituminösen Klebern) und bei grossen Flächen separate Proben von Belag und Kleber zu analysieren.

Beproben

Da es sich um ein homogenes Material handelt, ist pro optisch gleicher Anwendung eine Probe ausreichend.

Soll der Kleber separat analysiert werden, so wird für die Beprobung am einfachsten der Kleber vom Unterlagsboden entfernt (nicht von der Platte abkratzen, um das Risiko einer Kontamination mit Fasern der Platte zu verhindern). In manchen Fällen haftet genug Kleber an den Bodenbelags-Platten selber, so dass im Labor eine getrennte Untersuchung möglich ist (die Trennung der Materialien kann im Labor einfacher durchgeführt werden als vor Ort, das Labor muss aber darauf hingewiesen werden, dass eine getrennte Untersuchung verlangt wird).

Bodenbelags-Platten (bruchfreier Ausbau möglich) resp. bituminöse Kleber können gemäss Suva Factsheet 33049 durch instruierte Handwerker ausgebaut werden (oranger Bereich). FFP3-Maske und Schutzanzug, Quellabsaugung, abgegrenzter Bereich mit kontrollierter Lüftung etc.

Lassen sich die Belagsplatten nur Entfernen, indem sie stark beschädigt werden, oder ist der asbesthaltige Kleber nicht bituminös, müssen die Arbeiten durch einen Suva-anerkannten Asbestsanierer gemäss EKAS-Richtlinie Nr. 6503 ausgeführt werden (roter Bereich).

Sollen einzelne Löcher durch asbesthaltige Bodenbelagsplatten gebohrt werden, so kann dies durch einen instruierten Baufachmann gemäss Suva-Factsheet 33067 erfolgen.

Die Suva erlaubt unter gewissen Bedingungen einen Rückbau von Bodenbelagsplatten ohne asbesthaltigen Kleber mit dem Bagger (Suva-Publikation 88288). Dieses Vorgehen benötigt aber ebenfalls die Bewilligung der kantonalen resp. kommunalen Behörden. Insbesondere die Frage des Nachbarschaftsschutzes und der Behandlung des beim Rückbau eingesetzten Wassers ist zur Zeit ungeklärt. Erfahrungsgemäss ist der Einsatz von Baggern für den Rückbau von Bodenbelagsplatten ohne asbesthaltigen Kleber nur in seltenen Fällen umsetzbar (z.B. bei grossen, ungenutzten Industriearealen oder bei abseits der Zivilisation stehenden Einzelobjekten).

Ausnahme Genf: Suva-anerkannter Asbestsanierer ist für die Entfernung in jedem Fall zwingend.

Entfernte Bodenbelagsplatten und Kleber sind doppelt in Säcke verpackt auf einer Deponie Typ E abzulagern. Aufgrund des hohen Anteils an organischem Material in den Belägen, dürfen die Abfälle nicht in einer Deponie Typ B entsorgt werden.

Beim BAFU wird z.Z. eine Entsorgung via KVA geprüft. Ein abschliessender Entscheid über den entsprechenden Entsorgungsweg seitens BAFU ist ausstehend. In der Praxis können die asbesthaltigen Bodenbeläge z.T. via Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden. Gewisse Kehrichtverbrennungsanlagen nehmen aber keine asbesthaltigen Abfälle an. Die Entsorgung ist daher jeweils mit dem Kanton resp. der KVA abzuklären.

Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

Mehrschichtige Belagsplatten resp. Bodenbelagsplatten mit schwach gebundenem Asbest sind gemäss diesem Factsheet zu beurteilen.

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