PAK bei mineralischen Bauteilen (Kleber und Beschichtungen, Asphaltfliesen / Gussasphalt)
Vorläufige Version. Zur Vernehmlassung freigegeben

PAK ist die Abkürzung für die Stoffgruppe «Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe». PAK gehören zu den natürlichen Bestandteilen von Kohle und Öl. Bei der Gasherstellung aus Kohle entsteht stark PAK-haltiger Teer als Nebenprodukt.  Bei der Destillation von Erdöl wird schwach PAK-haltiger Bitumen gewonnen. Teer und Bitumen sind optisch sehr ähnlich und wurden für den gleichen Zweck verwendet. Beide Begriffe werden in der Umgangssprache daher oft als Synonyme verwendet. Im Gegensatz zu Teer weist Bitumen jedoch keinen abfallrechtlich relevanten PAK-Gehalt auf. Bitumen hat auch nicht den typischen "Geruch" von Teer. 

Diverse Materialien wurden mit teerhaltigen bzw. bituminösen Bindemitteln versetzt, um ihre Kohäsion/Imprägnierung zu verbessern. Auf bzw. in mineralischen Baustoffen sind folgende Anwendungen bekannt:

PAK sind in teerhaltigen Kleber und Beschichtungen enthalten, z.B. in Parkettklebern, Kleber für weitere Bodenbeläge, Abdichtungsanstriche (=Beschichtungen) etc. Teer bzw. Bitumen wurde auch in Asphaltfliesen oder Gussasphalt eingesetzt. Die genannten Baustoffe sind durch ihre schwarze Farbe und oft durch den charakteristischen Teergeruch erkennbar.

Im vorliegenden Factsheet werden PAK in mineralischen Bauabfällen (exkl. Asphalt und Dachkies) behandelt. Für folgende PAK-verdächtige Materialien bestehen separate Factsheets:

In allen erwähnten Baustoffen wurde Teer (mit hohen PAK-Gehalten) durch Bitumen (ohne relevante PAK-Gehalte) ersetzt. Es kann jedoch kein klarer Zeitpunkt für die Umstellung von Teer auf Bitumen angegeben werden. Für Bauschadstoffuntersuchungen kann davon ausgegangen werden, dass ab 1990 keine teerhaltigen (und somit stark PAK-haltigen) Baumaterialien mehr eingesetzt wurden.

Achtung: Für sämtliche PAK-verdächtigen Materialien gemäss vorliegendem Factsheet ist in erster Linie der Verdacht bzgl. Asbest zu überprüfen (vgl. Abschnitt Diagnostik weiter unten).

Ohne Bearbeitung

PAK sind persistent und toxisch. Einige Verbindungen in dieser Familie (z.B. Benzo[a]pyren) sind als krebserregend bekannt. Niedermolekulare PAK sind relativ flüchtig und wasserlöslich. Höhermolekulare PAK liegen meist partikelgebunden vor. Entsprechend erfolgt die Freisetzung der niedermolekularen PAK aus teerhaltigen Baustoffen oft gasförmig oder im Sickerwasser, bei höhermolekularen Verbindungen erreichen die PAK die Umwelt durch Partikel aus dem Materialverschleiss.

PAK können vom Menschen auf drei Wegen aufgenommen werden: durch die orale Aufnahme von PAK-haltigen Partikeln oder Lebensmitteln, durch das Einatmen von PAK-haltigem Staub oder PAK-haltiger Luft und durch Berühren von PAK-haltigen Materialien über die Haut.

Auch ohne Arbeiten können insbesondere die leichtflüchtigen PAK wie Naphthalin in die Innenraumluft emittieren. Daher ist eine Gefährdung der Nutzer bei einem grossflächigen Einsatz von stark PAK-haltigen Materialien in häufig genutzten Räumlichkeiten möglich.

Erhöhte Belas­tungen der Raumluft mit PAK (insbesondere mit dem leichtflüchtigen Naphthalin) führen zu geruchlichen Auffälligkeiten. Falls ein erhöhter Belastungs­verdacht besteht (geruchliche Auffälligkeiten, gesundheitliche Beschwerden der Nutzer), sind für eine abschliessende Gefährdungs­beurteilung ggf. Raumluft­messungen und eine Beprobung der verdächtigen Materialien notwendig.

Es gibt in der Schweiz keine Grenzwerte für die Nutzer von Räumen, in denen stark PAK-haltige Materialien verbaut sind (nur MAK-Wert für Benzo(a)pyren an Arbeitsplätzen). Für die Beurteilung der Raumluft sind daher die WHO-Richtwerte für Naphthalin anzuwenden.

Teerhaltige Anwendungen im Aussenbereich führen ohne Bearbeitung zu keiner Gefährdung der Nutzer.

Mit Bearbeitung

Bei der Bearbeitung von PAK-haltigen Materialien ist eine Gefährdung durch staubförmige Partikel oder gasförmige Emissionen (Erhitzung) möglich. Erfahrungsgemäss wird bei staubintensiven Bearbeitungsweisen von teerhaltigen Materialien der MAK-Wert für Benzo(a)pyren i.A. massiv überschritten. Bei der Bearbeitung der im vorliegenden Factsheet erwähnten Kleber und Beschichtungen kommt es aber i.A. nicht zu einer relevanten Staubemission. Bei einem Schleifen der Beläge ist jedoch mit relevanter Erhitzung zu rechnen.

Teerhaltige/bituminöse Kleber, und Beschichtungen, Asphaltfliesen und Gussasphalte mit Baujahr vor 1990 sind in erster Linie immer bzgl. Asbest zu untersuchen.

Beproben

Bei Asbestfreiheit der entsprechenden Materialien ist der PAK-Gehalt gemäss VVEA-Vollzugshilfe Bauabfälle ab einem Schwellenwert von 20 m2 pro Bauvorhaben mittels Laboranalyse zu überprüfen (betrifft nur Materialien mit Baujahr vor 1990).

Einen Hinweis bzgl. PAK-Gehalt dieser Materialien gibt der PAK-Schnelltest mittels PAK-Markerspray. Dieser Schnelltest erlaubt auch gewisse Rückschlüsse bzgl. Arbeitssicherheit / Gefährdung.

In gewissen Kantonen existieren Vorgaben bzgl. Probenahme / Analytik von PAK-haltigen Materialien. Diese sind zu beachten.

PAK-haltige Schicht entfernen oder nicht ?

PAK-verdächtige Kleber und Beschichtungen auf mineralischem Untergrund können im Rahmen ei­nes Um-/Rückbaus vorgängig entfernt werden. Eine Entfernung der PAK-haltigen Klebstoffe, Beschichtungen und Anstriche ist bei einer Entsorgung des ganzen Bauteils (Mauerwerk, Bodenplatte) aber nicht in jedem Fall zwingend.

So kann die Konzentration an PAK in den Klebern und Beschichtungen gemäss VVEA-Vollzugshilfe Bauabfälle auf das gesamte Bauteil hochgerechnet werden und die Entsorgung des gesamten Bauteils (inkl. Kleber/Beschichtung) gemäss den entsprechenden Werten festgelegt werden (Verwertung des Bauteils unter Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 VVEA resp. Ablagerung des Bauteils unter Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 5 VVEA).

Wenn die Schadstoffgehalte bezogen auf das ganze Bauteil die Grenzwerte für eine Ablagerung auf einer Deponie Typ E übersteigen, ist das ganze Bauteil ein Sonderabfall. In diesem Fall ist eine Behandlung, d.h. eine Abtrennung der schadstoffhaltigen Schicht oder eine Behandlung des gesamten Bauteils in einer geeigneten Anlage (z.B. thermische oder nasschemische Behandlung) zwingend.

Ein Merkblatt zur Berechnung des Schadstoffgehalts eines Bauteils mit schadstoffhaltigem Anstrich wurde von der Polludoc-Arbeitsgruppe erarbeitet (Version 16.04.2024).

Empfehlung: Auch bei Klebstoffen/Beschichtungen, in welchen die PAK-Gehalte hochgerechnet auf die ganze Wand / Boden­platte den Grenzwert für den Deponietyp B gemäss VVEA Anhang 5, Ziffer 2.3 überschreiten, lohnt sich erfahrungsgemäss eine gesonderte Entfernung dieser Schicht vor dem Rückbau aus ökonomischer Sicht, da dadurch das darunter folgende Rückbaumaterial nicht als belastet entsorgt werden muss. Die entsprechenden technischen und kostenmässigen Abklärungen sind im Einzelfall zu treffen.

Gussasphalte und Asphaltfliesen sind getrennt von der restlichen Bausubstanz zu erfassen und gemäss den PAK-Gehalten zu entsorgen (vgl. VVEA). Eine entsprechende Separierung ist erfahrungsgemäss auch aufgrund der Eigenschaften des Materials nötig (i.d.R. nicht geeignet für Betonrecycling), also unter Umständen eine separate Erfassung auch bei tiefen PAK-Gehalten nötig (nicht schadstoffbedingt).

Schutzmassnahmen bei Entfernung

Im November 2023 hat die Suva das Factsheet 33106 zu Sicherheitsmassnahmen bei Um- und Rückbauarbeiten an teerhaltigen Materialien erstellt. Untenstehend werden die wichtigsten Vorgaben aus dem Factsheet zusammengefasst. Einige praxisrelevante Fragen werden im Suva-Factsheet nicht geklärt (z.B. ab welchem PAK-Gehalt das Suva-Factsheet anzuwenden ist oder wieviele m2 als «kleinflächig» gelten oder in welchem Fall Erleichterungen möglich sind). Polludoc hat daher untenstehend einige ergänzende Regelungen vorgeschlagen. Die entsprechenden Zusatzangaben von Polludoc sind noch provisorisch und werden durch Polludoc noch vernehmlasst.

  • Geltungsbereich

Grundsätzlich gilt das Suva-Factsheet 33106 für Arbeiten an sämtlichen PAK-haltigen Materialien (auch wenn im Titel des Factsheets nur "Korkisolationen, Schüttungen und Parkettkleber" erwähnt sind. Zu den explizit im Titel genannten Materialien liegen Messresultate der Suva vor). So sind z.B. auch bei der Bearbeitung von PAK-haltigen Gussasphalten / Asphaltfliesen die Vorgaben gemäss Factsheet zu berücksichtigen.

Mangels Definition von „PAK-haltig“ im Suva-Factsheet wird in der Praxis vorerst der Wert von 1'000 mg/kg verwendet, d.h. Materialien mit PAK-Gehalten >1'000 mg/kg sind grundsätzlich gemäss Suva-Factsheet 33106 zu entfernen.

  • Generelle Vorgaben

Generell sollten Arbeiten mit grossen Staubemissionen vermieden werden. Ist dies nicht möglich, sind individuelle und kollektive Schutzmassnahmen (z.B. Quellabsaugung, Staubwände etc.) in Rücksprache mit einer Fachperson umzusetzen. Zudem hat die Bearbeitung hitzefrei zu erfolgen.

Die Arbeiten an PAK-haltigen Materialien dürfen nur durch instruierte Baufachleute gemäss Vorgaben im Suva-Factsheet 33106 erfolgen.

  • Persönliche Schutzausrüstung

Für die Entfernung von PAK-haltigen Materialien sind Atemschutz mit Überdrucksystem Schutzstufe TH3P, Einwegschutzanzug Kat. 3, Typ 5/6 mit Kapuze und Handschuhe Nitril- oder Butylkautschuk zu verwenden. Die Übergangsstellen (z. B. zwischen Overall und Handschuhen) sind abzukleben.

  • Abtrennung / Zonen bei Umbau

Bei Umbauten genügt für kleinflächige Arbeiten ein abgegrenzter Bereich. Als kleinflächig gelten gemäss Suva-Factsheet 33106 z.B. Radiatornischen. Eine nähere Definition der Fläche fehlt. In der Praxis werden <5 m2 pro abgrenzbarem Vorkommen als "kleinflächige Arbeiten" betrachtet.

Ab Flächen von 5 m2 pro abgrenzbarem Vorkommen sind Schwarz-Weiss-Bereiche (1-Kammer-Personenschleuse und Unterdruckhaltung) zur Entfernung der PAK-haltigen Materialien notwendig.

Die Arbeitsbereiche sind in jedem Fall nach Abschluss der Arbeiten zu reinigen (Feinreinigung).

Zudem sind in Abhängigkeit der gleichzeitigen Nutzung des Objekts allfällige zusätzliche Schutzmassnahmen zum Schutze Dritter zu treffen.

  • Zonen bei Rückbau

Bei einem Rückbau kann für die Entfernung von PAK-haltigen Materialien, sofern die Fenster/Türen bereits ausgebaut sind resp. die Arbeiten im Freien stattfinden, grundsätzlich auf Sanierungszonen verzichtet werden. Dies gilt nur, falls sich im unmittelbaren Bereich keine Dritten aufhalten.

Auf eine Feinreinigung kann bei einem nachfolgenden Rückbau des Objekts ebenfalls verzichtet werden.

  • Kantonale Vorgaben

In gewissen Kantonen existieren zusätzliche Vorgaben zur Sanierung von PAK-haltigen Materialien, welche zu beachten sind.

  • Erleichterungen

Erleichterungen gegenüber dem Suva-Factsheet 33106 sind möglich, falls die Arbeiten ohne relevante Freisetzung von PAK-haltigen Stäuben ausgeführt werden können oder falls die Arbeiten im Aussenraum ausgeführt werden.

So kann z.B. beim maschinellen Ausbau (Herausspitzen) von Gussasphalten / Asphaltfliesen in der Praxis davon ausgegangen werden, dass keine speziellen Schutzmassnahmen gemäss Suva-Factsheet 33106 nötig sind (Messungen zur Exposition liegen jedoch nicht vor). Persönliche Schutzausrüstung (FFP3-Staubmaske, Arbeitshandschuhe, langärmlige Kleidung) und staubarmes Arbeiten sind jedoch ohnehin zu berücksichtigen.

Das mineralische Bauelement kann als Ganzes (inklusive Kleber/Beschichtung) als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen recycelt werden (Art. 20 VVEA), wenn folgende Bedingungen bzgl. PAK-Gehalt erfüllt werden:

  • Bei PAK-Konzentrationen ≤3 mg/kg und Benzo(a)pyren-Gehalten ≤0.3 mg/kg (gemäss Anhang 3, Kapitel 1 VVEA, unverschmutztes Material). LVA-Code: Betonabbruch: 17 01 01, Mischabbruch: 17 01 07.
  • Bei PAK-Konzentrationen ≤12.5 mg/kg und Benzo(a)pyren-Gehalten ≤1.5 mg/kg (gemäss Anhang 3 Ziffer 2 VVEA, T-Material). LVA-Code: Betonabbruch 17 01 01, Mischabbruch: 17 01 07.

Das mineralische Bauelement kann als Ganzes (inklusive Kleber/Beschichtung) als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden (Art. 24. VVEA), wenn folgende Bedingungen bzgl. PAK-Gehalt erfüllt werden:

  • Bei PAK-Konzentrationen ≤250 mg/kg und Benzo(a)pyren-Gehalten ≤3 mg/kg. LVA-Code: 17 09 04 ak, Gemischte Bauabfälle sowie sonstige verschmutzte Bauabfälle

Vorbehalten bleiben technische Anforderungen der jeweiligen Recyclingunternehmen z.B. in Bezug auf Farbe des Materials.

Ablagerung

Ist eine Verwertung nicht möglich (Begründung nötig), so sind mineralische Bauteile zu behandeln oder wie folgt auf Deponien zu entsorgen:

  • Bei PAK-Konzentrationen ≤ 25 mg/kg und Benzo(a)pyren-Gehalten ≤ 3 mg/kg: Behandlung oder Ablagerung auf einer Deponie Typ B. LVA-Code: 17 09 04 ak, Gemischte Bauabfälle sowie sonstige verschmutzte Bauabfälle
  • Bei PAK-Konzentrationen ≤250 mg/kg und Benzo(a)pyren-Gehalten ≤10 mg/kg: Behandlung oder Ablagerung auf einer Deponie Typ E. LVA-Code: 17 09 04 ak, Gemischte Bauabfälle sowie sonstige verschmutzte Bauabfälle
  • Ergibt sich in der Berechnung der Belastung des gesamten Bauteils ein PAK-Gehalt, welcher über den Grenzwerten für die Deponie Typ E liegt, so ist eine Behandlung (Abtrennung der schadstoffhaltigen Schicht oder Behandlung des gesamten Bauteils vgl. Abschnitt Sanierung / Entfernung) notwendig. Bei einer Abtrennung der schadstoffhaltigen Schicht kann der entfernte PAK-haltige Kleber resp. die Beschichtung ohne Analyse in einer geeigneten Anlage (KVA oder Zementwerk) thermisch verwertet werden (auf Nachfrage), vgl. Factsheet brennbare PAK-haltige Materialien. Bei grossen Mengen empfiehlt es sich eine Abnahmegarantie einzuholen. LVA-Code: 17 09 03 [S], Gemischte Bauabfälle sowie sonstige Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Gussasphalt und Asphaltfliesen sind von der mineralischen Bausubstanz zu separieren, damit eine Verwertung der darunterfolgenden sauberen Bausubstanz möglich ist. Die separierten PAK-haltigen Materialien sind gemäss Belastung auf einer Deponie abzulagern resp. thermisch zu verwerten.

Üblicherweise kann eine Klassierung und Entsorgung als Ausbauasphalt erfolgen. In gewissen Kantonen ist eine Klassierung als Ausbauasphalt aber nicht möglich. Zudem werden Gussasphalt und z.T. als Ausbauasphalt von einzelnen Kantonen auch bei geringen PAK-Gehalten als spezieller Bauabfall betrachtet und somit die Entsorgung unterschiedlich gehandhabt. Vor einer Entsorgung von solchen Materialien wird die Abklärung mit der kantonalen Behörde / dem Anlagebetreiber empfohlen.

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