Mehrschichtige Boden- und Wandbeläge / Cushion-Vinyl
Stand der Technik

Neben den einschichtigen Belägen gibt es mehrschichtige Beläge. Diese wurden insbesondere als Bodenbeläge oder Wandverkleidung in Nasszellen und Küchen verwendet.

In diesen Bodenbelägen kann eine ca. 0.5 – 1 mm dicke Schicht (in der Regel die unterste, kartonartige Schicht) schwach gebundenen Asbest in hoher Konzentration (meist ca. 40-80 %, meist Chrysotil) enthalten. Visuell sieht diese Schicht ähnlich aus wie Asbestpappe.

Diese Beläge wurden vorwiegend in Bahnen (meist ca. 2-4 m breit) verlegt. Oft handelt es sich um Beläge mit einem Relief zur Imitation von Fliesen ("Florentiner"-Muster, siehe Fotos unten).

Entsprechende mehrschichtige Bodenbeläge wurden oft als "Cushion-Vinyl" (CV) bezeichnet. Hersteller waren u.a. die Firmen Forbo und Armstrong. Gemäss Herstellerangaben wurden entsprechende Beläge bis 1982 mit Asbest produziert. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende Beläge bis 1990 verbaut wurden.

Seltener sind PVC-Beläge mit Korkrücken mit Amphibolasbest (ca. 1-5 % Asbestgehalt), PVC-Beläge mit Korkrücken gelten daher ebenfalls als asbestverdächtige, mehrschichtige Bodenbeläge.

Sans intervention

Bindungsart Asbest: schwach gebunden. Keine Gefährdung wenn unbeschädigt und verklebt.

Mässige bis erhebliche Gefährdung: Falls nur sehr lokale Beschädigungen: Als vorübergehende Massnahme kann die beschädigte Stelle abgeklebt werden.

Grössere Beschädigungen resp. wenn sich die Beläge ablösen: In diesen Fällen sind die Beläge  umgehend zu sanieren (FACH-Dringlichkeitsstufe I).

Präventive Empfehlung (freiwillig, es existiert keine entsprechende rechtliche Vorgabe): Es wird empfohlen, auch unbeschädigte Beläge innerhalb weniger Jahre fachgerecht zu entfernen. Die Hauptgefahr besteht darin, dass der Belag beschädigt wird (z.B. durch Wasserschäden) oder gar unsachgemäss entfernt wird.

En cas de travaux

Hohe Gefährdung beim Bearbeiten bzw. Entfernen des Belags (roter Bereich): Insbesondere wenn der Bodenbelag verklebt ist (was der Regelfall ist), führt das Herausreissen zu einer sehr hohen Faserfreisetzung. Ausserdem müssen zur vollständigen Entfernung verklebte Reste des Belags vom anstehenden Unterlagsboden abgeschliffen werden. Auch dabei kommt es zu einer sehr hohen Faserfreisetzung.

Das Material ist immer zu beproben. Bei visuell gleichen Materialien reicht eine Probe, auch bei grossen Flächen.

Echantillonner

Beim Beproben wird eine Quellabsaugung empfohlen (z.B. gemäss Suva-Factsheet 33067 für das Bohren in asbesthaltige Beläge).

  • Für das Entfernen von mehrschichtigen Bodenbelägen ist ein Suva-anerkannter Asbestsanierer notwendig. Die Entfernung hat gemäss EKAS-Richtlinie Nr. 6503, Kap. 7 zu erfolgen.
  • Sollen einzelne Löcher durch asbesthaltige Bodenbeläge gebohrt werden, so kann dies durch einen instruierten Baufachmann gemäss Suva-Factsheet 33067 erfolgen.

Entfernte Bodenbeläge inkl. Schleifstaub sind doppelt in Säcke verpackt auf einer Deponie Typ E abzulagern.

Eine Entsorgung auf einer Deponie Typ B ist nicht erlaubt. Beim BAFU wird z.Z. eine Entsorgung via KVA geprüft. Ein abschliessender Entscheid über den entsprechenden Entsorgungsweg seitens BAFU ist ausstehend. In der Praxis können die asbesthaltigen Bodenbeläge z.T. via Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden. Gewisse Kehrichtverbrennungsanlagen nehmen aber keine asbesthaltigen Abfälle an. Die Entsorgung ist daher jeweils mit dem Kanton resp. der KVA abzuklären.

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Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA, im Dezember 2019 noch nicht publiziert). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

Fotos
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