Gips
Vorläufige Version. Zur Vernehmlassung freigegeben

Bauteile wie Gipsplatten (z.B. mit dem Marken-Namen Alba-Platten) und Gipskartonplatten  enthalten nach gegenwärtigem Wissensstand auch bei älterem Baujahr kein Asbest und müssen daher nicht als asbestverdächtig klassiert werden.

Hingegen ist bekannt, dass solche Platten manchmal mit asbesthaltigen Spachtelmassen versehen wurden.

Zudem können Gipselemente unmittelbar auf asbesthaltigen Materialien aufgebracht sein (z.B. bei Stahlstützen mit asbesthaltiger Leichtbauplatte/Spritzdämmung und darüberliegender Gipsplatte). In diesem Fall sind die Gipselemente i.d.R. durch die angrenzenden asbesthaltigen Materialien kontaminiert und sind somit bei einer Sanierung ebenfalls als asbesthaltig zu entsorgen. Es gibt aber auch asbestverdächtige Materialien auf Gipsbasis :

Vgl. Empfehlungen zur Beprobung von Spachtelmassen auf Gipsplatten.

Gips muss gemäss Art. 12 resp. 17 der VVEA aussortiert und wenn möglich einer Verwertung zugeführt werden.

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