Faserzement / Asbestzement
Stand der Technik
Ein Grossteil des in der Schweiz verbauten Asbests kam in Form von Faserzement zur Anwendung (Wellplatten, Schindeln, Rohre, Platten, Brunnentröge etc.).
Ältere Elemente aus Faserzement enthalten systematisch Asbest. Gemäss Angaben der Eternit wurde bereits 1978 mit der Umstellung auf asbestfreie Materialien begonnen. 1984 enthielt noch die Hälfte der von der Eternit AG produzierten Elemente Asbest. In speziellen Anwendungen (siehe unten) wurde Asbest noch bis 1995 verwendet. Ausserdem kann auch bei Gebäuden mit Baujahr nach 1995 nicht ausgeschlossen werden, dass asbesthaltiger Faserzement aus alten Beständen zur Anwendung kam.
Asbestfreie Faserzement-Produkte gemäss Angaben der Firma Eternit:
- ab Dez 1980: Blumenkisten
- ab Jan 1982 Unterdach (GEA)
- ab April 1983 Fassadenschiefer
- ab Aug 1983 handgeformte Gartenartikel
- ab Dez 1983 Kurzwellplatte Structa
- ab Mai 1984 Lüftungskanäle
- ab Nov. 1984 Dachschiefer
- ab Jan 1987 Kabelträger
- ab Dez 1989 Grossformatige Fassadenplatten Pelicolor / Swisspearl
- ab Mai 1990 Wellplatten Ondapress und Ondacolor
- ab 1991 alle Rohre <150 mm Durchmesser
- ab 1995 alle Rohre (auch Tiefbau)
Gesundheitsgefährdung
Ohne Bearbeitung
Bindungsart Asbest: Fest gebunden
Im Freien : Keine Gesundheitsgefährdung.
In Innenräumen, intakt: Keine Gesundheitsgefährdung
In Innenräumen, beschädigt: Bei beschädigten Elementen aus Asbestzement in Innenräumen kann eine Faserfreisetzung und somit eine geringe bis mittlere Gefährdung der Gesundheit nicht ausgeschlossen werden. Sofortmassnahmen können notwendig sein (z.B. Reinigung mit Staubsauger mit H-Filter, Versiegelung der Bruchkante). Weniger beschädigte Materialien können temporär abgeklebt/überdeckt und innert einer gewissen Zeit (in der Praxis meist innert Jahresfrist) entfernt werden.
Mit Bearbeitung
Mittleres Gefahrenpotential (oranger Bereich) wenn Elemente ohne Sägen, Fräsen, Brechen oder Bohren entfernt werden können. Achtung: Insbesondere in Asbestzementkanäle können durch frühere Verarbeitungen erhebliche Mengen von asbesthaltigem Staub lagern, welche bei der Demontage freigesetzt werden.
Hohe Gefährdung (roter Bereich), wenn Sägen, Fräsen, Brechen oder Bohren nicht verhindert werden kann.
Diagnostik
Vorkommen aus dem entsprechenden Zeitraum können standardmässig als asbesthaltig betrachtet werden (vgl. Zeitangaben gemäss Eternit).
Bei grossflächigen Anwendungen lohnt sich eine Beprobung insbesondere in der Übergangsfrist (ca. 1982 bis 1995). Dabei sollte auf die Verhältnismässigkeit geachtet werden: Es lohnt sich in der Regel finanziell nicht, ein Elektrotableau aus Faserzement zu beproben (wird standardmässig als asbesthaltig betrachtet). Wenn es sich hingegen um ein ganzes Dach handelt, sind die Kosteneinsparungen erheblich wenn kein Asbest vorhanden ist.
Es ist darauf zu achten, dass die ursprünglichen Materialien und nicht allfällige Ersatzprodukte beprobt werden.
Da Materialien aus Asbestzement in der Regel sehr homogen sind reicht in der Regel eine einzelne Probe, selbst bei grösseren Mengen. Es ist darauf zu achten, dass die ursprünglichen Materialien und nicht allfällige Ersatzprodukte beprobt werden.
Sanierung/Entfernung
Im Freien: Schutzmassnahmen gemäss Suva-Factsheet 33031. Durch instruierten Baufachmann möglich.
Im Untergrund: Schutzmassnahmen gemäss Suva-Merkblatt 84060. Durch instruierten Baufachmann möglich.
Im Innern (Rohre, Kanäle, Platten etc.):
- Bei zerstörungsfreiem Demontieren: Massnahmen gemäss Suva-Merkblatt 84053 resp. in Analogie zu Suva-Factsheet 33031 (oranger Bereich)
- Entfernen mit mechanischem Bearbeiten (Sägen, Fräsen, Brechen, Bohren etc.): Vorgehen gemäss EKAS-Richtlinie Nr. 6503, d.h. Entfernung durch Suva-anerkannten Asbestsanierer in einer Sanierungszone. Ausnahme: Kontrolliertes Brechen einzelner Teile, Massnahmen gemäss Suva-Merkblatt 84053 (oranger Bereich).
Die Suva erlaubt unter gewissen Bedingungen einen Rückbau von Asbestzement mit dem Bagger (Suva-Publikation 88288). Dieses Vorgehen benötigt aber ebenfalls die Bewilligung der kantonalen resp. kommunalen Behörden. Insbesondere die Frage des Nachbarschaftsschutzes und der Behandlung des beim Rückbau eingesetzten Wassers ist zur Zeit ungeklärt. Erfahrungsgemäss ist der Einsatz von Baggern für den Rückbau von Asbestzement nur in seltenen Fällen umsetzbar (z.B. bei grossen, ungenutzten Industriearealen oder bei abseits der Zivilisation stehenden Einzelobjekten).
Entsorgung
Grössere Bruchstücke und ganze Elemente: Deponie Typ B gemäss Suva-Factsheet 33064. VeVA-Code 17 06 98. Aufgrund von Moos etc. sind erhöhte Organikgehalte auf Asbestzementplatten möglich, dies ist jedoch erfahrungsgemäss für die Entsorgung nicht relevant, da der mineralische Anteil trotzdem >95 % Gewichtsprozent beträgt.
Feinmaterial, Staub resp. kleine Bruchstücke: Deponie Typ E gemäss Suva-Factsheet 33063. VeVA-Code 17 06 05 S.
In obigen Factsheets wird bzgl. der Verpackung auf die Bestimmungen der jeweiligen Deponie verwiesen. Die Vorgaben zur Verpackung/Transport variieren von Kanton zu Kanton, bzw. von Deponie zu Deponie:
- In der französischen Schweiz: Auf Paletten verpacken und so in Deponie anliefern.
- Andere Kantone: Mit Deponie / Kanton abklären.
Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA, noch nicht publiziert). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.
Bemerkungen
Elektrotableaus bestehen oft aus einer Asbestzement-Grundplatte. Oft findet sich unter dem Holzrahmen von Elektrotableau als Brandschutz eine asbesthaltige Leichtbauplatte. In diesem Fall müssen die Arbeiten bei weniger als 0,5 m2 gemäss Suva-Factsheet 33036 und bei mehr als 0,5 m2 gemäss EKAS-Richtlinie Nr. 6503, Kap. 7.4 von einer Suva-anerkannten Sanierungsfirma ausgeführt werden.
In der Regel sind entsprechende asbesthaltige Leichtbauplatten in den Holzrahmen geklebt. In diesen Fällen ist eine Entfernung durch einen Suva-anerkannten Asbestsanierer in einer (externen) Sanierungszone nötig.
Ganze Elemente: Deponie Typ B, VeVA-Nummer: 17 06 98
Staub: Deponie E, VeVA-Nummer: 17 06 05 [S]
Verpackung: Mit Kanton abklären. Ausnahme: Französische Schweiz