Gips
Gips
Bauteile wie Gipsplatten (z.B. mit dem Marken-Namen Alba-Platten) und Gipskartonplatten enthalten nach gegenwärtigem Wissensstand auch bei älterem Baujahr kein Asbest und müssen daher nicht als asbestverdächtig klassiert werden.
Hingegen ist bekannt, dass solche Platten manchmal mit asbesthaltigen Spachtelmassen, resp. Kleber versehen wurden.
Zudem können Gipselemente unmittelbar auf asbesthaltigen Materialien aufgebracht sein (z.B. bei Stahlstützen mit asbesthaltiger Leichtbauplatte/Spritzdämmung und darüberliegender Gipsplatte). In diesem Fall sind die Gipselemente i.d.R. durch die angrenzenden asbesthaltigen Materialien kontaminiert und sind somit bei einer Sanierung ebenfalls als asbesthaltig zu entsorgen. Es gibt aber auch asbestverdächtige Materialien auf Gipsbasis :
- Verputze/Anstriche auf Gips-Basis
- Rohrisolationen mit Mörtel
Gesundheitsgefährdung
Mit Bearbeitung
Reiner Gipsstaub gilt nicht als krebserregend. Nichtsdestotrotz sind die gängigen Personenschutzmassnahmen bzgl. Baustaub umzusetzen.
Diagnostik
Vgl. Empfehlungen zur Beprobung von Spachtelmassen, resp. Klebern auf Gipsplatten.
Sanierung/Entfernung
Gemäss Stand der Technik ist staubarmes Arbeiten umzusetzen.
Entsorgung
Bauabfälle auf Gipsbasis ohne spezifische Schadstoffbelastung (LVA-Code: 17 08 02) muss gemäss Art. 12 resp. 17 der VVEA aussortiert und wenn möglich einer Verwertung zugeführt werden. Auch Gips mit organischen Anteilen wie Schilfrohr fällt unter 17 08 02. Ist eine Verwertung nicht mit verhältnismässigem Aufwand möglich, so ist der Gips auf einer Deponie Typ B zu entsorgen.