Lifte / Aufzüge
Lifte / Aufzüge
Lifte und Aufzüge können neben asbesthaltigen Bremsbelägen an zahlreichen Stellen Schadstoffe wie Asbest, PAK oder PCB enthalten:
- Bodenbeläge (inkl. Kleber)
- Leichtbauplatten oder Asbestzement bei Leuchten und Elektrotableaux/Sicherungskasten/Elektro-Motor
- Brandschutz-Anstriche
- Beschichtungen der Lifttüren/Wände (ev. im Zwischenraum) mit "Putz", LAP, Asbestzement oder Spritzasbest
- Kitt (Bullaugen, Verglasungen)
- Teerkork-Platten im Sockel vom Liftmotor
- Fliesen als Stockwerkmarkierung
- Bremsbeläge
- PCB-haltige Anstriche (im Lift aber auch im Motor-Raum und Liftschacht selber)
- Rückstände von PCB-haltigen Schmiermitteln respektive Hydraulikölen bei hydraulischen Liften,
- ...
Ein Leitfaden mit detaillierten Angaben und Empfehlungen wurde von der deutschen DGUV publiziert (zur Zeit noch als Entwurf).
Gesundheitsgefährdung
Ohne Bearbeitung
Abhängig vom vorgefundenen Material und dessen Zustand.
Mit Bearbeitung
Abhängig vom vorgefundenen Material
Diagnostik
Bei einer Schadstoff-Untersuchung im genutzten Zustand ist es nicht möglich, alle schadstoffverdächtigen Bestandteile von Liften komplett zu untersuchen. Eine komplette Schadstoffaufname in der Regel erst dann möglich, wenn die Lifte komplett demontiert werden.
Die Lifte sind daher bei einer Untersuchung so weit wie möglich zu untersuchen. Im Untersuchungsbericht ist zu erwähnen, dass die Untersuchung nicht vollständig ist und beim Rückbau noch weitere Schadstoffe zum Vorschein kommen können.
Zu untersuchen oder aufzunehmen sind insbesondere:
- Bodenbelag
- Bremsbeläge
- Beleuchtung und elektrische Installationen im Lift und Steuerung
- Allfällige Isolationen an der Decke
Achtung: Die Arbeitssicherheitsvorgaben im Umgang mit elektrischen Installationen sind zu beachten! Elektrische oder mechanische Anlagen auf keinen Fall berühren, solange der Lift nicht stromfrei geschaltet und gesichert ist.
Sanierung/Entfernung
Abhängig vom vorgefundenen Material.
Entsorgung
Abhängig vom vorgefundenen Material.
Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.