Einschichtige Bodenbeläge (in Bahnen)

Einschichtige Bodenbeläge (in Bahnen)

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Einschichtige, in Bahnen verlegte Bodenbeläge können Asbest enthalten.

Neben den Belagsbahnen selbst ist auch der Kleber bzgl. Asbest zu untersuchen. Auch Kleber die nicht auf Bitumen basieren (die also nicht schwarz sind), können Asbest enthalten, wenn auch viel seltener als bei Bitumenklebern.

Es gibt Hinweise, dass auch asbesthaltiger Linoleum existiert. Es laufen Abklärungen, ob das Material zukünftig ebenfalls als asbestverdächtiges Material einzustufen ist. Auf jeden Fall ist der Kleber als asbestverdächtig zu überprüfen und somit in jedem Fall eine Probe zu entnehmen (evtl. Mischprobe mit Bodenbelag, vgl. Beprobung).

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: Festgebunden.

Auch bei einzelnen beschädigten Stellen im Bodenbelag kann davon ausgegangen werden, dass das Faser-Freisetzungspotential so gering ist, dass keine Gefährdung für die Gesundheit besteht. Nur bei häufigem mechanischem Abrieb (etwa Türe, die über den Boden schleift), sind vertiefte Abklärungen und ggf. Massnahmen notwendig.

Mit Bearbeitung

Oft lassen sich die Bodenbelagsbahnen relativ leicht vom Untergrund lösen und bruchfrei aufrollen. In solchen Fällen ist das Gefahrenpotential (Faserfreisetzung) als gering einzustufen.

Auch beim Schleifen von asbesthaltigen bituminösen Klebern geht man von einer geringen Faserfreisetzung und somit von einer geringen Gefährdung aus.

Einzig beim Schleifen von asbesthaltigen nicht-bituminösen Klebern muss mit einem hohen Faserfreisetzungspotential gerechnet werden.

Einschichtige Bodenbeläge, die in Bahnen verlegt wurden und ihre Kleber, sind zu beproben oder fachlich als asbesthaltig einzustufen, ausser wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass diese erst nach 1990 eingebaut wurden oder aufgrund anderer Kenntnisse mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass sie asbestfrei sind.

Die Bodenbeläge und der darunterliegende Kleber können als eine Probe im Labor analysiert werden. Im Hinblick auf die Sanierungskosten wird empfohlen, insbesondere bei nicht bituminösen Klebern (Sanierung durch Suva-anerkannten Asbestsanierer nötig, im Gegensatz zu bituminösen Klebern) und bei grossen Flächen separate Proben von Belag und Kleber zu analysieren.

Beproben

Pro visuell eindeutig gleichem Belag reicht eine Einzelprobe, auch bei grossflächigen Anwendungen oder gleichem Bodenbelag in mehreren Räumen. Bei Unsicherheit, ob es sich um identische Bodenbeläge handelt, sind mehrere Proben zu nehmen.

Einschichtige Bodenbeläge (bruchfreier Ausbau möglich) resp. bituminöse Kleber können gemäss Suva Factsheet 33049 durch instruierte Handwerker ausgebaut werden (oranger Bereich). FFP3-Maske und Schutzanzug, Quellabsaugung, abgegrenzter Bereich mit kontrollierter Lüftung etc.

Lässt sich der einschichtige Belag nur Entfernen, indem er stark beschädigt wird, oder ist der asbesthaltige Kleber nicht bituminös, müssen die Arbeiten von einem Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen gemäss Suva-Factsheet 33050 ausgeführt werden (roter Bereich).

Sollen einzelne Löcher durch asbesthaltige Bodenbelagsplatten gebohrt werden, so kann dies durch einen instruierten Baufachmann gemäss Suva-Factsheet 33067 erfolgen.

Ausnahme Genf: Suva-anerkannter Asbestsanierer ist für die Entfernung in jedem Fall zwingend.

Entfernte Bodenbelagsplatten und Kleber sind doppelt in Säcke verpackt auf einer Deponie Typ E abzulagern.

Aufgrund des hohen Anteils an organischem Material in den Belägen, dürfen die Abfälle nicht in einer Deponie Typ B entsorgt werden.

Beim BAFU wird z.Z. eine Entsorgung via KVA geprüft. Ein abschliessender Entscheid über den entsprechenden Entsorgungsweg seitens BAFU ist ausstehend. In der Praxis können die asbesthaltigen Bodenbeläge z.T. via Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden. Gewisse Kehrichtverbrennungsanlagen nehmen aber keine asbesthaltigen Abfälle an. Die Entsorgung ist daher jeweils mit dem Kanton resp. der KVA abzuklären.

Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA, Stand Dezember 2019 noch nicht publiziert). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

Fotos
16 März 2020