Bremsbeläge / Kupplungsbeläge mit Asbest
Bremsbeläge / Kupplungsbeläge mit Asbest
Brems- und Kupplungsbeläge haben früher systematisch Asbest enthalten. Da solche Beläge auf Grund der Abnutzung regelmässig ersetzt werden, findet man heute nur noch sehr selten Bremsbeläge mit Asbest.
Die einzige Ausnahme sind Lifte, Rolltreppen und Krananlagen in welchen die Bremsbeläge nicht zum Bremsen verwendet werden (elektrische Bremsung), sondern nur zum Blockieren und als Notbremse. In diesem Fall ist die Abnutzung gering.
Die vorliegenden Angaben beziehen sich nicht auf Brems/Kupplungsbeläge von Fahrzeugen. Spezifische Anweisungen dazu gibt es in der Schweiz nicht. In der USA wurden Empfehlungen publiziert.
Gesundheitsgefährdung
Ohne Bearbeitung
Bindungsart Asbest: Festgebunden.
Keine Gefahr wenn kein Abrieb stattgefunden hat.
In Räumen, die früher wegen Abrieb exponiert waren, kann der Staub noch Asbestfasern enthalten. Da solche Bremsbeläge aber wahrscheinlich schon vor langer Zeit ersetzt wurden, geht man von einer geringen Restbelastung aus und verzichtet im Allgemeinen auf Analysen/Messungen der Fasern in der Luft sowie Reinigungsarbeiten.
Mit Bearbeitung
Keine Gefahr wenn Bremsbeläge ganz demontiert werden.
Mögliche Gefährdung, wenn Bremsbeläge mit Asbest nachwievor in Gebrauch sind und nicht nur zum Blockieren verwendet werden.
Diagnostik
Die Bremsbeläge sind als asbestverdächtig in den Diagnosebericht aufzunehmen.
In der Regel werden Bremsbeläge nicht beprobt.
Liftmotoren die in Betrieb sind auf keinen Fall berühren
(Strom, Beschädigung).
Sanierung/Entfernung
Achtung Strom.
Bezüglich Asbest: Wenn kein Abrieb stattgefunden hat, sind keine besonderen Massnahmen nötig. Hat Abrieb stattgefunden: Demontage des Motors im Orangen Bereich und Nachreinigung der Liftkabine mit Staubsauger mit H-Filter.
Entsorgung
Festgebundene Teile: Deponie Typ B.
Ausnahme: Kantone der Romandie: Gemäss der Interkantonalen Vollzugshilfe der Kantone Fr, Ge, Ju, VD, VS müssen Bremsbeläge von einem spezialisierten Asbest-Sanierungsunternehmen verpackt und auf Deponie E entsorgt werden (VeVA-Code 16 01 11).
Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.