Nicht-bituminöse Kleber / Kunstharz-Kleber

Nicht-bituminöse Kleber / Kunstharz-Kleber

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Neben Kleber auf der Basis von Bitumen oder Zement, gibt es verschiedenste andere Kleber, insbesondere Kunstharz, die Asbest enthalten können. Dazu gehören:

  • Bodenbelagskleber
  • Teppichkleber
  • ...

Zur Zeit gibt es keine systematische Erfassung mit genaueren Angaben, welche Kleber Asbest enthalten, in welchen Konzentrationen und bei welchen Anwendungen. Es kann daher nicht abschliessend bestimmt werden, ob solche Kleber prinzipiell als asbestverdächtig zu betrachten und zu untersuchen sind.

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: Festgebunden.

Auch bei beschädigten Elementen besteht keine Gefahr für die Nutzer eines Gebäudes.

Mit Bearbeitung

Je nach Bearbeitung, insbesondere beim Schleifen, kann es zu einer mittleren bis hohen Faserfreisetzung kommen.

Die Faserfreisetzung ist insbesondere grösser als bei bitumenbasierten Klebern. Beim Bearbeiten (Schleifen, Fräsen etc.) von nicht-bituminösen Klebern ist man daher in der Regel im Roten Bereich.

Allgemein: Zur Zeit ist nicht definiert, ob solche Kleber systematisch zu untersuchen sind.

Vorübergehende Empfehlung:

  • Bodenbelagskleber: Mit Bodenbelag (oder ev. mit Unterlagsboden) zusammen beproben und in einem ersten Schritt gemeinsam untersuchen lassen. Wenn Asbest vorhanden, ev. getrennte Untersuchung.
  • Teppichkleber: Werden zur Zeit nicht systematisch erfasst. Wird Teppichkleber grossflächig bearbeitet, ist eine Beprobung empfohlen.

Es gelten die gleichen Massnahmen, wie für asbesthaltigen Fliesenkleber:

  • Kleine Reparaturarbeiten/Bohren: Oranger Bereich: Instruierter Handwerker. Staubmaske FFP3 + Quellabsaugung mit Staubsauger mit H-Filter gemäss Suva Factsheet 33067.
  • Arbeiten mittleren Ausmasses (weniger als 5m2): Roter Bereich: Sanierungsfirma gemäss Suva Factsheet 33077.
  • Grössere Flächen, die nicht in einem einzigen Arbeitsgang saniert werden können: Roter Bereich. Vorgehen gemäss EKAS 6503, Kap. 7.

Allgemein: Entsorgung in einer KVA unter korrekter Deklaration in Rücksprache mit KVA ev. möglich.

Hinweis: Dieser Entsorgungsweg ist eigentlich nicht gesetzeskonform, da prinzipiell keine asbesthaltigen Abfälle in eine KVA gebracht werden dürfen. Beim BAFU wird zur Zeit die Entsorgung via KVA geprüft. Ein abschliessender Entscheid über den zulässigen Entsorgungsweg seitens BAFU ist ausstehend.

Teile mit hohem mineralischem Gehalt: ev. Deponie E oder SAVA. Mit Kanton abklären.

Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

Fotos
1 Mai 2019