Nicht-bituminöse Kleber / Kunstharz-Kleber

Nicht-bituminöse Kleber / Kunstharz-Kleber

Stand der Technik

Neben Kleber auf der Basis von Bitumen oder klassischen Fliesenklebern, gibt es verschiedenste andere Kleber, insbesondere Kunstharz-Kleber, die Asbest enthalten können. Dazu gehören unter anderem:

  • Bodenbelagskleber
  • Parkettkleber
  • Kleber von Isolationen
  • Teppichkleber (über die Häufigkeit von Asbest in Teppichklebern ist zu wenig bekannt, um definitiv festzulegen, ob es sich um ein zu untersuchendes, asbestverdächtiges Material handelt. Eine Untersuchung wird empfohlen, ist jedoch nicht Stand der Technik)

Grundsätzlich sind alle Bau- und Montagekleber als asbestverdächtig zu betrachten und demnach mit Materialproben zu untersuchen (Ausnahme Teppichkleber, vgl. oben und vgl. Abschnitt Diagnostik). Nicht als asbestverdächtig gelten zudem auch (Weiss-)Leime.

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: fest gebunden.

Auch bei beschädigten Elementen besteht keine Gefahr für die Nutzer eines Gebäudes.

Mit Bearbeitung

Je nach Bearbeitung, insbesondere beim Schleifen oder Fräsen, kann es zu einer mittleren bis hohen Faserfreisetzung kommen (roter Bereich).

Die Faserfreisetzung ist vermutlich grösser als bei bitumenbasierten Klebern.

  • Bodenbelagskleber: Mit Bodenbelag (oder ev. mit Unterlagsboden) zusammen beproben und in einem ersten Schritt gemeinsam analysieren. Wenn Asbest vorhanden ist, wird eine getrennte Untersuchung empfohlen.
  • Parkettkleber / Kleber von Isolationen: Sind bzgl. Asbest zu untersuchen.
  • Teppichkleber: Werden zur Zeit nicht systematisch erfasst. Wird Teppichkleber grossflächig bearbeitet, ist eine Beprobung empfohlen.

Es gelten die gleichen Massnahmen, wie für asbesthaltigen Fliesenkleber:

  • Arbeiten an Flächen bis zu 5 m2 sind durch Suva-anerkannte Asbestsanierer in einer Sanierungszone gemäss Suva-Factsheet 33077 durchzuführen (roter Bereich). Einzige Erleichterung gegenüber der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 ist die Verwendung einer 1-Kammer-Personenschleuse.
  • Arbeiten an Flächen >5 m2, sind durch einen Suva-anerkannten Asbestsanierer in einer Sanierungszone gemäss EKAS-Richtlinie Nr. 6503, Kap. 7 durchzuführen (roter Bereich).
  • Sollen einzelne Löcher durch asbesthaltige Kleber gebohrt werden, so kann dies durch einen instruierten Baufachmann gemäss Suva-Factsheet 33067 erfolgen.

Entfernte Kleber sind doppelt in Säcke verpackt auf einer Deponie Typ E abzulagern.

Beim BAFU wird z.Z. eine Entsorgung via KVA geprüft. Ein abschliessender Entscheid über den entsprechenden Entsorgungsweg seitens BAFU ist ausstehend. In der Praxis können die asbesthaltigen Kleber z.T. via Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden. Gewisse Kehrichtverbrennungsanlagen nehmen aber keine asbesthaltigen Abfälle an. Die Entsorgung ist daher jeweils mit dem Kanton resp. der KVA abzuklären.

Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

Fotos
14 Juli 2022