Faserzemente / Asbestzemente

Faserzemente / Asbestzemente

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Vorkommen aus dem entsprechenden Zeitraum können standardmässig als asbesthaltig betrachtet werden.

Ein Grossteil des in der Schweiz verbauten Asbests kam in Form von Faserzement zur Anwendung (Wellplatten, Schindeln, Rohre, Platten, Brunnentröge ....).

Ältere Elemente aus Faserzement  enthalten systematisch Asbest. Gemäss Angaben der Eternit wurde bereits 1978 mit der Umstellung auf asbestfreie Materialien begonnen. 1984 enthielt noch die Hälfte der von der Eternit AG produzierten Elemente Asbest. In speziellen Anwendungen (siehe unten) wurde Asbest noch bis 1995 verwendet. Ausserdem kann auch nach 1995 nicht ausgeschlossen werden, dass asbesthaltiger Faserzement aus alten Beständen zur Anwendung kamen.

Asbestfreie Faserzement-Produkte gemäss Angaben der Firma Eternit:

  • ab Dez 1980: Blumenkistli
  • ab Jan 1982 Unterdach (GEA)
  • ab April 1983 Fassa­denschiefer
  • ab Aug 1983 handgeformte Gartenartikel
  • ab Dez 1983 Kurzwell­platte Structa
  • ab Mai 1984 Lüftungskanäle
  • ab Nov. 1984 Dach­schiefer
  • ab Jan 1987 Kabelträger
  • ab Dez 1989 Grossformatige Fassadenplatten Pelicolor / Swisspearl
  • ab Mai 1990 Wellplatten Ondapress und Ondacolor
  • ab 1991 alle Rohre < 150 mm Durch­messer
  • ab 1995 alle Rohre (auch Tiefbau)

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: Fest gebunden (im unbeschädigten Zustand)

Im Freien und in selten genutzten Räumen (Keller, Dachboden, ...): Keine Gesundheitsgefährdung.

In Innenräumen, intakt: Keine Gesundheitsgefährdung

In Innenräumen, beschädigt: Bei beschädigten Elementen aus Faserzement in Innenräumen kann eine Faserfreisetzung und somit eine Faserfreisetzung und somit eine geringe bis mittlere Gefährdung der Gesundheit nicht ausgeschlossen werden. Sofortmassnahmen können notwendig sein (Reinigung mit Staubsauger mit H-Filter). Weniger beschädigte Materialien können temporär abgeklebt/überdeckt und innert Jahresfrist entfernt werden.

Mit Bearbeitung

Mittleres Gefahrenpotential (oranger Bereich) wenn Elemente ohne Sägen oder Brechen entfernt werden können.

Hohe Gefährdung, wenn ein Sägen, Brechen oder Bohren nicht verhindert werden kann.

Bei grossflächigen Anwendungen lohnt sich eine Beprobung, insbesondere in der Übergangsfrist (ca. 1982 bis 1995). Dabei sollte auf die Verhältnismässigkeit geachtet werden: Es lohnt sich in der Regel finanziell nicht, ein Elektro-Tableau aus Faserzement zu beproben (wird standardmässig als asbesthaltig betrachtet). Wenn es sich hingegen um ein ganzes Dach handelt, sind die Kosteneinsparungen wenn KEIN Asbest vorhanden ist, erheblich.

Es ist darauf zu achten, dass die ursprünglichen Materialien und nicht neue, möglicherweise ersetzte Materialien beprobt werden.

 

Beproben

Da Faserzemente in der Regel sehr homogen sind und eine geringe Gefährdung darstellen, reicht in der Regel eine einzelne Probe, selbst bei grösseren Mengen. Die Probe sollte mindestens 10g Faserzement enthalten. 

Im Freien: Schutzmassnahmen gemäss SUVA Factsheet 33031.

Im Innern (etwa Rohre, Kanäle, Platten ...):

  • Bei zerstörungsfreiem Demontieren: , Massnahmen gemäss Suva Merkblatt 84053 (oranger Bereich)

  • Entfernen mit mechanischem Bearbeiten (Sägen, Fräsen, Brechen, ...): Vorgehen gemäss EKAS 6503, mit Suva-anerkannter Sanierungsfirma. Ausnahme: Brechen einzelner Teile , je nach Umfang Massnahmen gemäss Suva-Merkblatt 84053 (oranger Bereich).

Seit 2016 erlaubt die SUVA einen Rückbau von Faserzement mit dem Bagger (SUVA-Publikation 88288). Dieses Vorgehen benötigt aber ebenfalls die Bewilligung der kantonalen resp. kommunalen Behörden. Insbesondere die Frage des Nachbarschaftsschutzes und der Behandlung des beim Rückbau verlangten Wassers ist zur Zeit ungeklärt.

Bruchstücke und ganze Elemente: Deponie Typ B gemäss SUVA Factsheet 33064.

Staub: Deponie Typ E gemäss SUVA Factsheet 33065.

Die Vorgaben zur Verpackung/Transport variieren von Kanton zu Kanton:

Elektro-Tableaux: Bestehen oft aus Faserzement. Oft findet sich unter dem Holzrahmen von Elektro-Tableaux ein schwach gebundener Asbest-Karton (Brandschutz). In diesem Fall müssen die Arbeiten gemäss SUVA Factsheet 33036 von einer Firma mit formell ausgebildetem Personal ausgeführt werden.

Fotos
11 Dez. 2017