Bodenbeläge aus Platten (Vinyl-Platten / Floor-Flex)

Bodenbeläge aus Platten (Vinyl-Platten / Floor-Flex)

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Während neuere Vinyl-Platten eher elastisch sind und kein Asbest enthalten, findet man in den leicht brüchigen, in der Regel ca. 20 auf 20 cm grossen und ca. 3mm dicken Vinyl-Platten aus den 50 bis 70er Jahren fast immer Asbest (Gehalte zwischen 0.01 bis 15 %). Solche Platten sind auch unter den Bezeichnungen Floorflex, Vinyl-Asbest-Platten, PVC-Flexplatten oder Vinyl-Asbest-Fliesen bekannt.

Neben den Platten an sich ist es wichtig zu untersuchen, ob auch der Kleber (oft Bitumen) ebenfalls Asbest enthält. Auch Kleber die nicht auf Bitumen basieren (die also nicht schwarz sind), können Asbest enthalten, wenn auch viel seltener als beim Bitumenkleber.

 

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: Festgebunden.

Auch bei einzelnen beschädigten Bodenplatten kann davon ausgegangen werden, dass das Faser-Freisetzungspotential so gering ist, dass keine Gefährdung für die Gesundheit besteht. Nur bei häufigem mechanischem Abrieb (etwa Türe, die über den Boden schleift), sind nähere Abklärungen und ggf. Massnahmen notwendig.

Mit Bearbeitung

Oft lassen sich die Platten relativ leicht vom Untergrund lösen. Beim Entfernen einzelner Platten ohne diese zu brechen, ist das Gefahrenpotential (Faserfreisetzung) gering.

Auch beim Schleifen von asbesthaltigen bituminösen Klebern geht man von einer geringen Faserfreisetzung und somit von einer geringen Gefährdung aus.

Einzig beim Schleifen von asbesthaltigen nicht-bituminösen Klebern muss mit einem hohen Faserfreisetzungspotential gerechnet werden.

Die Platten und der Kleber sind i.A. zu beproben.

Da die Platten im entsprechenden Zeitraum (bis 1970er-Jahre) fast immer Asbest enthalten, kann es sich lohnen, kleine Mengen ohne Beprobung als asbesthaltig einzustufen (inkl. Kleber!).

Beproben

Da es sich um ein homogenes Material handelt, sind nur wenig Proben notwendig.

Der Kleber sollte getrennt analysiert werden. Dazu am einfachsten bei der Probenahme den Kleber vom Unterlagsboden abkratzen (nicht von der Platte abkratzen, um das Risiko einer Kontamination mit Fasern der Platte zu verhindern).

WICHTIG: Wenn der Kleber nicht bituminös ist, muss dieser unbedingt getrennt beprobt und analysiert werden (Sanierung durch anerkannten Sanierer). In manchen Fällen haftet genug Kleber an den Platten selber, dass im Labor eine getrennte Untersuchung möglich ist (die Trennung der Materialien kann im Labor einfacher durchgeführt werden als vor Ort, das Labor muss aber darauf hingewiesen werden, dass eine getrennte Untersuchung verlangt wird). Sollte kein Kleber an der Platte haften, so muss dieser vom Boden abgeschabt werden.

Gemäss Suva Factsheet 33049: Instruierter Handwerker (Oranger Bereich). FFP3-Maske und Schutzanzug, Quellabsaugung, abgegrenzter Bereich mit kontrollierter Lüftung etc.

Lässt sich der Belag nur Entfernen, indem er stark beschädigt wird, oder ist der asbesthaltige Kleber nicht bituminös, müssen die Arbeiten von einem anerkannten Asbestsanierungsunternehmen gemäss Suva-Factsheet 33050 ausgeführt werden.

Ausnahme Genf: Suva-anerkannte Sanierungsfirma in jedem Fall.

Aufgrund des hohen Anteils an organischem Material in den Belägen, dürfen die Abfälle gemäss VVEA weder in einer Deponie Typ B, noch in einer Deponie Typ E entsorgt werden. In der Praxis können die asbesthaltigen Bodenbeläge z.T. via Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden. Gewisse Kehrichtverbrennungsanlagen nehmen aber keine asbesthaltigen Abfälle an (insbesondere in der Romandie). Die Entsorgung ist daher jeweils mit dem Kanton/KVA abzuklären.

Staub: Deponie E.

Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

Fotos
1 Mai 2019