Bodenbeläge in Bahnen (einschichtig)

Bodenbeläge in Bahnen (einschichtig)

Überholte Version. Überprüfen Sie www.polludoc.ch für den aktuellen Stand der Technik.

Einschichtige, in Bahnen verlegte Bodenbeläge enthalten nur selten Asbest (im Gegensatz zu mehrschichtigen Belägen und Floor-Flex-Platten) . Nur eine Laboranalyse kann aber mit Sicherheit ausschliessen, dass Asbest vorhanden ist.

Linoleum: Ein echter Linoleum besteht aus Leinöl, Korkmehl und Jutegewebe und ist nicht asbestverdächtig. Hingegen gibt es Bodenbeläge, die sehr ähnlich aussehen und Asbest enthalten.

Neben dem Bodenbelag kann auch der Kleber (bituminös oder nicht-bituminös) Asbest enthalten.

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: Festgebunden.

Keine Gefährdung für eine normale Nutzung.

Mit Bearbeitung

Geringe Gefährdung (oranger Bereich) bei Bearbeitung / Entfernung..

Einschichtige Bodenbeläge, die in Bahnen verlegt wurden sind i.A. zu beproben, ausser wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass sie erst nach 1991 eingebaut wurden oder aufgrund anderer Kenntnisse mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass sie asbestfrei sind (z.B. aufgrund von Herstellerangaben oder beim Einsatz von Cushion-Vinyl (CV) mit Latexrücken nach 1982).

Da auch der Kleber Asbest enthalten kann, muss dieser auch beprobt werden. Eine getrennte Analyse von Belag und Kleber ist empfohlen, da dies bei der Sanierung kostenrelevant ist.

Beproben

Pro visuell eindeutig gleichen Belag reicht eine Probe, auch bei grossflächigen Anwendungen oder gleichem Bodenbelag in mehreren Räumen. Bei Unsicherheit sind aber mehrer Proben zu nehmen.

Gemäss Suva-Factsheet 33049: Oranger Bereich. Instruierter Handwerker.

Die Arbeiten müssen nur dann von einer Suva-anerkannten Sanierungsfirma gemäss Suva-Factsheet 33050 ausgeführt werden wenn:

  • Sich der Belag nicht zerstörungsfrei entfernen lässt
  • Es sich um einen mehrschichtigen Bodenbelag mit schwach gebundenen Fasern handelt
  • Der asbesthaltige Kleber nicht bituminös ist.

Ausnahme Genf: Sanierungsfirma in jedem Fall.

Bodenbelag: Aufgrund des hohen Anteils an organischem Material in den Belägen, dürfen die Abfälle gemäss VVEA weder in einer Deponie Typ B, noch in einer Deponie Typ E entsorgt werden. In der Praxis können die asbesthaltigen Bodenbeläge z.T. via Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden. Gewisse Kehrichtverbrennungsanlagen nehmen aber keine asbesthaltigen Abfälle an (insbesondere in der Romandie). Die Entsorgung ist daher jeweils mit dem Kanton/KVA abzuklären.

Staub: Deponie Typ E.

Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

Mehrschichtige Bodenbeläge sind gesondert zu betrachten (können schwachgebundenen Asbest enthalten).

Fotos
5 Sep 2019