Photo Vollzugshilfe VVEA, Modul Bauabfälle

Vollzugshilfe VVEA, Teil «Schadstoffermittlung / Entsorgungskonzept»

Im Mai 2018 hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Entwurf des Modulteils "Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen, Modul Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen" (VVEA, SR. 814.600) publiziert.

Dieses Vollzugshilfe-Modul ist ein wichtiges Dokument für die Arbeit von Diagnostikern. Es enthält konkrete Vorgaben zur Ermittlung von diversen Bauschadstoffen und zur Erstellung von Entsorgungskonzepten.

Bis zum Sommer läuft die Vernehmlassungsfrist für die Vollzugshilfe. Alle Fachspezialisten werden daher gebeten, sich dieses Dokument genau anzuschauen und kritisches Feedback zu geben. Die beiden Verbände VABS und FAGES werden je eine offizielle Vernehmlassungsantwort an das BAFU verfassen. Wir bitten Sie, ihre Feedbacks den Verbänden bis spätestens Ende Juni zukommen zu lassen. Anschliessend werden die Verbände die von ihren Mitgliedern erhaltenen Feedbacks zusammentragen und dem BAFU je eine Stellungnahme zukommen lassen.

Zum Kontext: Im Januar 2016 ist die neue Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen VVEA in Kraft getreten. Diese Verordnung hält im Art. 16 fest, wann ein Gebäude in Bezug auf die Entsorgungsproblematik auf Bauschadstoffe untersucht werden muss. Wörtlich heisst es:

  1. Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn
    • a. voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
    • b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind
  2. Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.

Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern von den Behörden aber auch den Fachverbänden VABS und FAGES hat den oben erwähnten Modulteil

als Vollzugshilfe zu diesem Artikel geschrieben. Das Modulteil enthält insbesondere Angaben zu: 

  • Wann muss grundsätzlich aus Gründen des Abfallrechts eine Schadstoffuntersuchung durchgeführt werden.
  • Welche Stoffe müssen untersucht werden (es werden auch "Bagatellgrenzen" definiert, etwa kleine Flächen von potentiell PCB-haltigen Anstrichen)
  • Entsorgungswege für verschiedene Materialien/Schadstoffe
  • Vorgaben zum Entsorgungskonzept und Nachweis der Entsorgung

Folgendes ist zu beachten:

  • Kantonale Vorgaben: Die Kantone können über die Vorgaben der Vollzugshilfe hinaus Anforderungen definieren.
  • Schutz der Arbeitnehmenden / Schutz der Nutzer: Die Vorgaben dieser Vollzugshilfe beziehen sich ausschliesslich auf die Frage der Entsorgung/Verwertung und nicht auf die Frage des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer oder Nutzer eines Gebäudes. Es ist durchaus möglich, dass ein Stoff bei der Entsorgung kein Problem darstellt, beim Bearbeiten aber schon. Vorgaben zum Schutz der Anwohner/Nutzer oder zum Schutz der Arbeitnehmenden werden vom Bundesamt für Gesundheit BAG resp. von der Suva gemacht. Diese gelten unabhängig von Vorgaben zur Entsorgung.

Die Angaben aus diesem Vollzugshilfe-Modul werden ebenfalls in die Polludoc Merkblätter zu den entsprechenden Materialien integriert. Diese Merkblätter werden voraussichtlich im Verlauf vom 2019 publiziert.

Aktualisierung vom 3. April 2020

Der definitive Text des VVEA-Vollzugshilfe, Teils «Schadstoffermittlung / Entsorgungskonzept» liegt bereits in einer deutschen Vorabversion vor. Er wird voraussichtlich im Sommer / Herbst 2020 offiziell in allen Landessprachen publiziert.