Bremsbeläge / Kupplungsbeläge mit Asbest
Stand der Technik

Brems- und Kupplungsbeläge waren früher systematisch asbesthaltig. Da solche Beläge auf Grund der Abnutzung regelmässig ersetzt werden, findet man heute nur noch sehr selten Bremsbeläge mit Asbest.

Die einzige Ausnahme sind Lifte, Rolltreppen und Krananlagen in welchen die Bremsbeläge nicht zum Bremsen verwendet werden (elektrische Bremsung), sondern nur zum Blockieren und als Notbremse. In diesem Fall ist die Abnutzung gering.

Die vorliegenden Angaben beziehen sich nicht auf Brems-/Kupplungsbeläge von Fahrzeugen. Spezifische Anweisungen dazu gibt es in der Schweiz nicht. In der USA wurden Empfehlungen publiziert.

Ohne Bearbeitung

Bindungsart Asbest: fest gebunden.

Keine Gefahr wenn kein Abrieb stattgefunden hat.

In Räumen, die früher wegen Abrieb exponiert waren, kann der Staub noch Asbestfasern enthalten. Da solche Bremsbeläge aber wahrscheinlich schon vor langer Zeit ersetzt wurden, geht man von einer geringen Restbelastung aus und verzichtet im Allgemeinen auf Analysen/Messungen der Fasern in der Luft sowie Reinigungsarbeiten.

Mit Bearbeitung

Keine Gefahr wenn Bremsbeläge ganz demontiert werden (oranger Bereich in Analogie zu Suva-Factsheet 33031).

Mögliche Gefährdung, wenn Bremsbeläge mit Asbest nachwievor in Gebrauch sind (Lifte, Rolltreppen und Krananlagen).

Die Bremsbeläge sind im Rahmen eines Gebäudechecks als asbestverdächtig aufzunehmen.

Beproben

In der Regel werden Bremsbeläge in genutzten Objekten nicht beprobt, da dadurch die Funktionstüchtigkeit eingeschränkt werden kann. Zudem besteht bei der Probenahme eine Gefährdung bzgl. bewegenden Teilen und Elektrizität. Es wird deshalb davon abgeraten Liftmotoren, die in Betrieb sind, zu berühren.

Eine Sanierung kann erst nach Ausserbetriebnahme des entsprechenden Motors erfolgen. Die Bremsbeläge können analog zu Suva-Factsheet 33031 (oranger Bereich) durch instruierte Baufachleute entfernt werden.

Da oftmals nicht klar ist, ob während der Nutzungszeit Abrieb von den entsprechenden Bremsbelägen stattgefunden hat, ist standardmässig davon auszugehen, dass asbesthaltiger Abrieb (Staub) im Umfeld der Beläge vorhanden ist. Daher ist in jedem Fall eine Nachreinigung des Liftmotorenraums (insbesondere Liegestäube) mit Asbestsauger auszuführen.

Ausnahme: Kantone der Romandie: Gemäss der Interkantonalen Vollzugshilfe der Kantone Fr, Ge, Ju, VD, VS müssen Bremsbeläge von einem Suva-anerkannten Asbestsanierer ausgebaut werden.

Bremsbeläge sind auf einer Deponie Typ B zu entsorgen. Der eingesaugte Staub ist doppelt in Säcke verpackt auf einer Deponie Typ E abzulagern.

Ausnahme: Kantone der Romandie: Gemäss der Interkantonalen Vollzugshilfe der Kantone Fr, Ge, Ju, VD, VS müssen Bremsbeläge auf Deponie E entsorgt werden (VeVA-Code 16 01 11).

Allgemeine Bemerkung: In der Westschweiz gilt die interkantonale Vollzugshilfe «Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen» vom Dezember 2016. Für die Deutschschweiz und das Tessin existiert zum jetzigen Zeitpunkt keine vergleichbare Vollzugshilfe. Das BAFU erarbeitet zur Zeit entsprechende Vorgaben (Vollzugshilfe «Entsorgung asbesthaltiger Abfälle» zur VVEA). Sobald diese Angaben des BAFU vorliegen, werden diese in Polludoc integriert. Bis dahin sind die in der Deutschschweiz in der Praxis gängigen Entsorgungswege und -vorgehen auf Polludoc aufgeführt (keine Berücksichtigung von kantonalen Spezialanforderungen ausser für die Kantone der Romandie). Zudem sind bzgl. Entsorgung auch die Suva-Factsheets 33063 und 33064 zu berücksichtigen. Die Angaben hier sind daher mit Vorsicht zu geniessen.

 

Fotos
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